Beitrag vom 22.01.2024

Leerstands- und Freizeitwohnsitzabgabe

Alle Infos

Mit 1. Jänner 2023 ist das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) in Kraft getreten. Damit unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Bauwerken, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. Die wichtigsten Infos dazu und zur Freizeitwohnsitzabgabe haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst.

Die Pflicht der Selbsterklärung

Die Leerstandsabgabe ist von den Abgabepflichtigen selbst zu bemessen und einmal pro Jahr – erstmalig bis 30. April 2024 – an die Stadt Schwaz zu entrichten. Die Abgabe ist nach der Nutzfläche (in Quadratmeter) des leerstehenden Gebäudes bzw. der leerstehenden Wohnung zu bemessen. Die genauen Bemessungsgrundlagen für die Stadt Schwaz entnehmen Sie bitte den folgenden Verordnungen:

Verordnung Leerstandsabgabe

Verordnung Freizeitwohnsitzabgabe

Wir bitten Sie, folgende Formular bis zum genannten Datum ausgefüllt an die E-Mail-Adresse stadtamt(at)schwaz.at zu übermitteln:

Formular Leerstandsabgabe

Formular Freizeitwohnsitzabgabe

Abgabengegenstand

Für die Betrachtung des Zeitraumes eines Leerstandes sollen nur ganze Kalendermonate maßgeblich sein. Beginnt oder endet die Wohnsitznahme beispielsweise in der Mitte des Monats, so ist der betreffende Monat nicht zu zählen. Als Wohnsitz im Sinne des TFLAG gilt der Hauptwohnsitz, der Freizeitwohnsitz, Wohnsitze zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitze, die für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten verwendet werden. Zweitwohnsitze unterliegen daher nicht zugleich der Freizeitwohnsitzabgabe und der Leerstandsabgabe. Die Leerstandsabgabe und die Zweitwohnsitzabgabe schließen einander aus.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Trotz Leerstand ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

  • die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind.
  • mit bis zu zwei Wohnungen, in denen die bzw. der Eigentümer:in des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat.
  • die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Büros, Privatzimmer und Geschäftslokale.
  • die von den Eigentümer:innen aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen (z.B. nach Übersiedelung in ein Pflegeheim) nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können.
  • die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können.
  • die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen.
  • für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.

Quelle: Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG